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Folgende Services kannst
Du bei uns beauftragen:

Service

Unser Preis

Rettungsgerät packen

Rundkappe

Kreuzkappe

Tandemretter

45,- € bis 60,- €

45,- €

50,- €

60,- €

Einbau ins Gurtzeug

zzgl. 10,- €

Rettungsgerät Nachprüfung

zzgl. 25,- €

Kompatibilitäts-Prüfung (K-Prüfung)

zzgl. 25,- €

Gurtzeug-Nachprüfung

Aktuell keine Gleitschirm-Checks
Hinweise

Luftsportgeräte, also Gleitschirme, Gurtzeuge, Rettungsgeräte sind gem. der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) Muster- und Nachprüfpflichtig.

Einige Hersteller machen die Betriebserlaubnis und / oder Garantie von der Einhaltung der Nachprüfungen abhängig.
Werden die Nachprüfungen nicht durchgeführt, erlischt die Betriebserlaubnis / Garantie.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

§ 1 Abs. 1 Punkt 7

Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung

Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind … Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,

§ 1  Abs. 4

Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung

Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) nachzuweisen.

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

§ 1 Abs. 2

Anwendungsbereich

Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

  1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
  2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung und
  3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
    a. durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    b. durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und
    c. durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung.
§ 13 Abs. 2

Nachprüfungen

Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.

Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich.

Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.